Beschluss vom 07.02.2007 -
BVerwG 9 PKH 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B9PKH1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - 9 PKH 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B9PKH1.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 1.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 29.06.2006 - AZ: OVG 4 L 572/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht entsprochen werden, weil nach den Angaben in der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Dezember 2006 und den mit Schreiben vom 23. Januar 2007 nachgereichten Kontoauszügen (Sparbuch und Girokonto) die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Das ist hier der Fall. Ausgehend von einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe der streitigen Erschließungsbeitragsforderung von 2 087,22 € würden sich die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren voraussichtlich auf 405,00 € belaufen; hinzu kämen als Rechtsanwaltskosten je eine Verfahrens- (257,60 €) und Terminsgebühr (241,50 €) sowie als Auslagen gemäß der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Postpauschale nach Nr. 7002 (20,00 €), Fahrkosten nach Nr. 7003 (80,40 €), Abwesenheitsgeld Nr. 2 nach Nr. 7005 (35,00 €) und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 (120,56 €). Danach würden sich die voraussichtlichen Prozesskosten des Klägers auf rund 1 160,00 € belaufen. Dieser Betrag übersteigt nicht vier Monatsraten, die hier je nachdem, ob die Wohnkosten entsprechend dem Einkommen oder nach Kopfteilen berechnet werden, mit jeweils 45,00 oder 60,00 € zu veranschlagen wären, und das derzeit vorhandene Sparbuchguthaben des Klägers und seiner Ehefrau, selbst wenn man dieses nur hälftig berücksichtigt, und aus dem die Prozesskosten des Klägers schon alleine bestritten werden könnten. Im Übrigen wäre der Antrag, ohne dass dies hier im Einzelnen näher auszuführen ist, auch mit Blick auf die monatlichen Einkünfte (unter Berücksichtigung der Entnahmen von dem Girokonto im letzten halben Jahr) und das sonstige vorhandene Vermögen des Klägers (bei Belassung des sog. Schonvermögens) abzulehnen.