Beschluss vom 08.01.2007 -
BVerwG 6 B 109.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B6B109.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 6 B 109.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B6B109.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 109.06

  • Bayerischer VGH München - 13.11.2006 - AZ: VGH 22 C 06.2725

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 07.02.2007 -
BVerwG 6 B 109.06ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B6B109.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - 6 B 109.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B6B109.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 109.06

  • Bayerischer VGH München - 13.11.2006 - AZ: VGH 22 C 06.2725

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2007 und seine „Rechtsbeugungs-Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 werden zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Der Kläger setzt sich nicht mit den Gründen des Beschlusses vom 8. Januar 2007 auseinander, sondern hält den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 für falsch. Damit können die Gründe des Senatsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden.

2 Die „Rechtsbeugungs-Beschwerde“ richtet sich ebenfalls gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006, der vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 8. Januar 2007 nicht angefochten werden kann.

3 Weitere Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden nicht mehr bearbeitet.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht letztmalig gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten ab.