Beschluss vom 07.02.2006 -
BVerwG 3 B 108.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070206B3B108.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2006 - 3 B 108.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070206B3B108.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 108.05

  • VG Magdeburg - 12.04.2005 - AZ: VG 5 A 265/04 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. April 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts für das Klageverfahren und das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 17 256 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 35.04 - (Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3) ab. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Degression auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nach Anteilen gesondert zu berechnen ist, wenn der geschädigte Anteilseigner als Rechtsnachfolger der übrigen geschädigten Anteilseigner alleiniger Entschädigungsberechtigter ist. Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass in solchen Fällen eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG; für das Beschwerdeverfahren folgt sie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts muss geändert werden, weil es bei der Bewertung des mit der Klage verfolgten Interesses irrtümlich Euro und DM gleichgesetzt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 7.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.