Beschluss vom 07.02.2005 -
BVerwG 20 F 5.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070205B20F5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 20 F 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070205B20F5.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 5.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.07.2004 - AZ: OVG 13 F 11160/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 7. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Die mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abgegebene Sperrerklärung des im Zwischenverfahren Beigeladenen (§ 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO) ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO. Danach kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde u.a. die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Landes Nachteile bringen würde. Die Geheimhaltung von Vorgängen ist unter diesen Voraussetzungen ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8). Der beschließende Senat hat sich von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten, die ihm der Beigeladene auf Aufforderung (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO) vorgelegt hat, durch eigene Durchsicht überzeugt. Die Kenntnis dieser Unterlagen ermöglicht Rückschlüsse auf Arbeitsweise und Methoden der Sicherheitsbehörden sowie deren Quellen. Dies gilt auch für eine auszugsweise Vorlage von Aktenteilen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO wegen der gebotenen Geheimhaltung ab.
Der Beigeladene hat bei der Verweigerung der Aktenvorlage auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Die Behörde hat vielmehr eine Ermessensentscheidung zu treffen, die unter Abwägung der im Widerstreit stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Dabei hat sie nicht nur das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache, sondern auch das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Diese Entscheidung hat der Fachsenat im Zwischenverfahren auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Der Beigeladene hat in die Ermessenserwägung einerseits die große Bedeutung eingestellt, die der Kläger an der gerichtlichen Verfolgung seines Einbürgerungsinteresses hat, dem andererseits aber die große Bedeutung entgegengehalten, die der Geheimhaltung des Aktenmaterials für das Land zukommt. Er hat dabei in Erwägung gezogen, dass der Kläger sein Gerichtsverfahren auch ohne Offenlegung der gesperrten Unterlagen in rechtsstaatlich einwandfreier Weise durchführen kann, im Falle der Offenlegung der Unterlagen jedoch die Funktionsfähigkeit der beteiligten Sicherheitsbehörden des Landes ernsthaft gefährdet sei. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar steht dem Einbürgerungsbegehren des Klägers der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegen, solange sich die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht als unzutreffend erweisen. Doch auch dann, wenn der Kläger die Annahme eines Ausschlussgrundes nur nach Offenlegung der Unterlagen entkräften könnte, aus denen die Sicherheitsbehörden diese Annahme herleiten, wiegt die mit der Offenlegung verbundene Gefährdung der sicherheitsbehördlichen Aufgabenerfüllung angesichts des vom Senat festgestellten Akteninhalts höher als das individuelle Einbürgerungsinteresse des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.