Beschluss vom 07.02.2002 -
BVerwG 5 B 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070202B5B8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2002 - 5 B 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070202B5B8.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.02

  • Bayerischer VGH München - 20.12.2001 - AZ: VGH 12 ZE 01.2897

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. und 20. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. und 20. Dezember 2001 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse, betreffend die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung der Beschwerde und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.