Beschluss vom 07.01.2014 -
BVerwG 6 B 41.13ECLI:DE:BVerwG:2014:070114B6B41.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2014 - 6 B 41.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070114B6B41.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 41.13

  • VG Köln - 26.10.2010 - AZ: VG 22 K 4868/06 Köln
  • OVG Münster - 13.05.2013 - AZ: OVG 13 A 2787/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Den Beigeladenen wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen aufgehoben.
  3. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 964 592,61 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind zulässig.

2 a) Die Beigeladenen haben zwar die am 24. Juni 2013 endende Frist aus § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Mai 2013 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts versäumt, denn ihre Beschwerdeschrift ist erst am 2. Juli 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Den Beigeladenen ist jedoch auf ihren in der Beschwerdeschrift enthaltenen und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren. Sie haben den Verlust der rechtzeitig zur Post gegebenen Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen hier und in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 B 31.13 ergibt sich zum einen, dass eine von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bereits am 17. Juni 2013 gefertigte Beschwerdeschrift von dessen Hilfspersonal am selben Tag ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, so dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen von dem fristgerechten Eingang jener Schrift bei dem Oberverwaltungsgericht ausgehen durfte. Zum anderen ist glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 28. Juni 2013 erfahren hat, dass das Oberverwaltungsgericht die besagte Schrift nicht erreicht hatte.

3 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beigeladenen die Beschwerdebegründungsfrist aus § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehalten, denn die Beschwerdebegründung vom 19. Juli 2013 ist bei dem Oberverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen.

4 c) Den Beigeladenen fehlt es auch nicht an der für die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer, denn sie sind zu Recht zum Verfahren hinzugezogen worden und das Oberverwaltungsgericht hat zu ihrem Nachteil entschieden (vgl. zu der materiellen Beschwer eines Beigeladenen in diesem Sinne allgemein: Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UmweltinfoG Nr. 1 S. 2, insoweit in BVerwGE 110, 17 nicht abgedruckt).

5 2. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.

6 Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten zu tragen haben, die durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der fiktiven Nachversicherung von früheren Reichspostbediensteten entstanden sind.

7 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 7.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.