Beschluss vom 07.01.2008 -
BVerwG 5 B 210.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070108B5B210.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2008 - 5 B 210.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070108B5B210.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 210.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die „Untätigkeitsbeschwerde“ der Kläger gegen das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich gemäß § 67 Abs. 1 VwGO jeder Beteiligte, soweit er Anträge stellt, durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Voraussetzung haben die Kläger, die ihre Beschwerde selbst eingelegt haben, nicht erfüllt, so dass die Beschwerde schon aus diesem Grund zu verwerfen ist.

2 Ferner liegt eine mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bisher nicht vor (§ 152 Abs. 1 VwGO).

3 Eine außerordentliche, bisher im Gesetz nicht vorgesehene, Beschwerde wegen Untätigkeit eines Oberverwaltungsgerichts in einem bei ihm anhängigen Verfahren bzw. wegen zu langer Dauer eines solchen Verfahrens ist bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig angesehen worden (Beschluss vom 5. Dezember 2006 - BVerwG 10 B 68.06 - juris).

4 Art. 6 EMRK, auf den sich die Kläger berufen, ist zudem auf die vorliegende Verwaltungsstreitsache nicht anwendbar. Lediglich hinzuweisen ist darauf, dass das Berufungsgericht eine Verhandlung für den 30. Januar 2008 terminiert hat.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5502 zum GKG) nicht erforderlich.