Beschluss vom 06.12.2007 -
BVerwG 2 B 63.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B2B63.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 63.07

  • VGH Baden-Württemberg - 20.03.2007 - AZ: VGH 4 S 1699/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper
und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.

2 Der Kläger macht einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Umfang von 38,5 Wochenstunden geltend. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

3 Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gemäß § 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 Nr. 1 LBG BW ermöglichten es dem Kläger nicht, den zeitlichen Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Denn gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW könne die Bewilligung aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift berechtige und verpflichte die Bewilligungsbehörde, nur eine bestimmte Zahl von Teilzeitvarianten zuzulassen. Dadurch solle die sinnvolle Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Planstellen ermöglicht, insbesondere die Entstehung unbesetzbarer Stellenbruchteile vermieden werden. Danach sei die Bewilligung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 93,9 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit schon deshalb rechtsfehlerfrei abgelehnt worden, weil ansonsten ein Planstellenbruchteil von 6,1 v.H. ungenutzt verfallen würde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bewilligungsbehörde die Teilzeitbeschäftigung zu Recht auf nur zwei Varianten, nämlich im Umfang von 50 v.H. und 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschränkt habe.

4 Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
- ob es mit § 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW vereinbar sei, das negative Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange lediglich auf die Art der begehrten Teilzeitbeschäftigung als einer solchen aus familiären Gründen zu beziehen und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lage dieser Teilzeitbeschäftigung der Bewilligungsbehörde die Versagung schon aus dienstlichen Gründen zu gestatten;
- ob das Interesse, das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, zwingende dienstliche Belange im Sinne des § 153b Abs. 1 LBG BW begründe, die die Bewilligungsbehörde zur Versagung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen berechtigten.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Demnach kann nur eine Rechtsauffassung, auf der das angefochtene Urteil beruht, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung begründen.

6 Der Kläger hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 VwGO dargelegt, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen gegeben sind:

7 Das Berufungsurteil wird von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs getragen, § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW ermächtige die Bewilligungsbehörde, aus dienstlichen Gründen nur eine begrenzte Zahl von Varianten für den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Danach eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit, die Bewilligungsansprüche und demnach die Prüfung der Versagungsgründe gemäß §§ 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW auf bestimmte Teilzeitvarianten zu beschränken. Nach diesem rechtlichen Ansatz kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur dann einen Bewilligungsanspruch gemäß § 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW auslösen, wenn er auf eine zugelassene Teilzeitvariante gerichtet ist. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Teilzeitbeschäftigung in der beantragten Variante zwingende dienstliche Belange im Sinne von § 153b Abs. 1 LBG BW entgegenstehen. Dagegen steht es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, einen Antrag, der hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht den von ihr vorgegebenen Teilzeitvarianten entspricht, bereits aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW abzulehnen.

8 Auf die Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW für die Auslegung der nachfolgenden §§ 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW beimisst, geht der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht ein. Ohne die Vorschrift des § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW auch nur zu erwähnen, hält er daran fest, §§ 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW gäben Beamten das Recht, den zeitlichen Umfang einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bis zur Grenze entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange selbst zu bestimmen. Damit setzt sich der Kläger nicht, wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gefordert, mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. Vielmehr legt er dem Beschwerdevorbringen einen rechtlichen Ansatz zugrunde, auf dem das Berufungsurteil nicht beruht.

9 Im Übrigen sprechen der Wortlaut des § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW, die gesetzessystematische Stellung der Vorschrift im „1. Unterabschnitt. Allgemeines“ des 8. Abschnittes des Gesetzes und ihre Entstehungsgeschichte für die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs. Nach der amtlichen Begründung hat der Landesgesetzgeber § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW eingeführt, um klarzustellen, dass die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten, z.B. 50 % und 75 % zuzulassen (vgl. LTDrucks 13/3783 S. 24).

10 Davon ausgehend ist die erste vom Kläger aufgeworfene Frage nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt: Aufgrund des Regelungsgehalts des § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW, der bei der Auslegung der § 153e Abs. 1, § 153b Abs. 1 LBG BW zu berücksichtigen ist, ist es mit diesen Bestimmungen vereinbar, dass jeder dienstliche Grund im Sinne von § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen rechtfertigen kann, wenn der Antrag nicht auf eine von der Bewilligungsbehörde zugelassene Teilzeitvariante gerichtet ist.

11 Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil es auf ihre Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Die Frage, ob das Interesse an der Vermeidung nicht besetzbarer Planstellenbruchteile einen zwingenden dienstlichen Belang im Sinne von § 153b Abs. 1 LBG BW darstellt, kann sich nur bei Anträgen stellen, die auf Bewilligung einer von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Teilzeitvariante gerichtet sind. Dies ist bei dem Antrag des Klägers nicht der Fall. Gesetzlicher Prüfungsmaßstab für diesen Antrag ist § 152 Abs. 3 Satz 1 LBG BW.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.