Beschluss vom 06.12.2007 -
BVerwG 10 C 38.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B10C38.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 10 C 38.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B10C38.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 38.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2006 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2006 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.