Beschluss vom 06.11.2007 -
BVerwG 8 B 56.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B8B56.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2007 - 8 B 56.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B8B56.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.07

  • VG Berlin - 23.03.2007 - AZ: VG 4 A 32.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 161 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Rüge des Inhalts, dass das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 – (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19) abweiche, ist unbegründet. Eine Divergenz im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Divergenzentscheidung einen Rechtssatz enthält, dem das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit einem eigenen Rechtssatz entgegengetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt aus Anlass der Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung klar, dass der Redlichkeitsschutz durch die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht durchbrochen wird. Darin stimmt das Verwaltungsgericht überein.

3 2. Von der für rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage,
ob die im Wege des Vertrages und der damit verbundenen Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfolgte Übereignung dem redlichen Erwerb gleichgestellt ist und die Klägerin aufgrund des wirksamen Eigentumserwerbs die Redlichkeitstatbestände des Vermögensgesetzes für sich in Anspruch nehmen kann,
geht kein erst in einem Revisionsverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf aus. Nach der zugrunde liegenden Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl der DDR 1978 I S. 73) konnte die Grundstücksverkehrsgenehmigung keine die Restitution ausschließende Wirkung haben. Für ihre Erteilung kam es auch auf die Redlichkeit des Erwerbs nicht an. Der Ausschluss der Restitution wegen Redlichkeit ist anhand von § 4 Abs. 2, Abs. 3 VermG zu beurteilen. Für den erst nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes - mit der Eintragung im Grundbuch am 3. Mai 1991 - vollendeten Rechtserwerb kann sich die Klägerin nicht auf den Redlichkeitsschutz berufen (Beschluss vom 20. Juni 1995 a.a.O.).

4 3. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unterlaufen, weil es entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts scheiterte im vorliegenden Fall ein redlicher Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG bereits an der Stichtagsregelung.

5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.