Beschluss vom 26.09.2003 -
BVerwG 7 PKH 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7PKH8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2003 - 7 PKH 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7PKH8.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 8.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 1204/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y und
H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens - von allem anderen abgesehen - schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil zwischenzeitlich festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht vermögensrechtlich berechtigt hinsichtlich des umstrittenen Gebäudes ist. Seine Klage gegen die Bescheide, mit dem ihm und seiner Ehefrau die zunächst zuerkannte Berechtigtenstellung aberkannt worden ist, ist in einem Parallelverfahren abgewiesen worden; seinen Antrag, ihm insoweit Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, hat der Senat mangels Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs mit Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 7 PKH 7.03 - abgelehnt. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass das Wiederaufnahmebegehren des Klägers zu der begehrten Restitution führen kann.

Beschluss vom 06.11.2003 -
BVerwG 7 B 78.03ECLI:DE:BVerwG:2003:061103B7B78.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2003 - 7 B 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:061103B7B78.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 78.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 1204/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.