Beschluss vom 06.11.2003 -
BVerwG 7 B 78.03ECLI:DE:BVerwG:2003:061103B7B78.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2003 - 7 B 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:061103B7B78.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 78.03
- VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 1204/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.