Beschluss vom 06.10.2010 -
BVerwG 2 WD 31.09ECLI:DE:BVerwG:2010:061010B2WD31.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2010 - 2 WD 31.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:061010B2WD31.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 31.09

  • Truppendienstgericht Nord 2. Kammer - 07.05.2009 - AZ: TDG N 2 VL 39/08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 6. Oktober 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 40 Monaten - verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten um 1/20 - verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 24. Juni 2009 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. September 2010 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.