Beschluss vom 06.10.2006 -
BVerwG 4 B 47.06ECLI:DE:BVerwG:2006:061006B4B47.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2006 - 4 B 47.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:061006B4B47.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 02.03.2006 - AZ: OVG 1 A 11339/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 306 775 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Mit der Verfahrensrüge kann eine Verletzung der Vorschrift insoweit gerügt werden, als geltend gemacht wird, das Gericht sei bei Bildung seiner Überzeugung von einem unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2004 - BVerwG 7 B 76.03 -; Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -). Im Übrigen sind Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).

3 Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht trotz der Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 2006, die im Mai 1997 geplante und mit Zustimmung der Klägerin verwirklichte Planung eines anderen Verlaufs der Fußgängerpassage sei notwendig geworden, weil insbesondere wegen der Niveauunterschiede die im städtebaulichen Vertrag vorgesehene und durch Bebauungsplan 1996 „festgezurrte“ Lage der Fußgängerzone nicht zu verwirklichen gewesen sei, die im Planentwurf vom Oktober 1993 festgesetzte Fußgängerzone als Vertragsgegenstand angesehen habe. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht nicht vor, den Sachverhalt unzutreffend erfasst zu haben, sondern rügt, dass das Berufungsgericht einen ihrer Ansicht nach gebotenen Schluss nicht gezogen hat, nämlich den Schluss auf eine Änderung des § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 8. November 1993, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, bei der Bebauung des Grundstücks M.straße 51 die im Bebauungsplanentwurf, Stand Oktober 1993, festgesetzte Fußgängerpassage freizuhalten. Dieser Fehler beträfe, wenn er denn vorläge, das sachliche Recht.

4 Zu dem behaupteten Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) enthält die Beschwerdebegründung entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Darlegungen.

5 2. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten zu der „neu angedachten“ Passagenführung im Schriftsatz vom 15. Februar 2006 übergangen, wertet der Senat als Gehörsrüge (§ 108 Abs. 2 VwGO). Sie bleibt ohne Erfolg, weil die Beschwerde nicht schlüssig aufzeigt, dass das Vorbringen für die Berufungsentscheidung erheblich war. Einen vom Berufungsgericht nicht gesehenen Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 6 des Vertrages vom 8. November 1993, der nach ihrer Auffassung zur Klagabweisung hätte führen müssen, sieht die Beschwerde darin, dass die Klägerin für das Grundstück M.straße 53 eine Baugenehmigung erteilt hat, die eine Überbauung des freizuhaltenden Übergabepunkts für die Fußgängerpassage ermöglicht. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2006 ist von einer Vertragsverletzung durch die Erteilung einer Baugenehmigung jedoch nicht die Rede.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.