Beschluss vom 06.10.2003 -
BVerwG 5 B 88.03ECLI:DE:BVerwG:2003:061003B5B88.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003 - 5 B 88.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:061003B5B88.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 88.03

  • Niedersächsisches OVG - 11.06.2003 - AZ: OVG 4 LB 546/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Mit dem Beschluss erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Vorbringen, das Berufungsurteil
"ist rechtsfehlerhaft und missachtet den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe, einen tragenden Grundsatz des gesamten Sozialhilferechts, der auch im Verhältnis der Leistungen aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seine Ausformung erhalten hat,"
wird eine grundsätzlicher Klärung bedürftige und zugängliche Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
2. Soweit die Beschwerde als grundsätzlicher Klärung bedürftig sinngemäß die Frage hätte aufwerfen wollen,
ob für eine krankenversicherte, hilfebedürftige behinderte Person eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ausnahmslos dann ausscheidet, wenn die zuständige Krankenkasse nach ihren Richtlinien eine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit orthopädischen Schuhen (hier: wegen zu geringer Beinverkürzung) verneint und eine entsprechende Leistung abgelehnt hat,
rechtfertigte diese Frage die Zulassung der Revision nicht. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass diese Frage zu verneinen wäre.
2.1 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG (in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 15 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - <SGB IX> vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046 <1111>) sind Leistungen der Eingliederungshilfe vor allem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 1) und die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (Nr. 2). Nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB IX umfassen die "Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 (...) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände sind". Im Krankenversicherungsrecht haben Versicherte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Versorgung u.a. mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
2.2 Für das Verhältnis der Leistungen bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Bundessozialhilfegesetz jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit entsprechen. Der Gesetzgeber hat hiernach den Gleichklang der Leistungen der Eingliederungshilfe und jener der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSHG) beschränkt und nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht auch auf die in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG gesondert geregelte Versorgung u.a. mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erstreckt. Der Gesetzgeber hat damit in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG an einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung für die Versorgung u.a. mit orthopädischen Hilfsmitteln festgehalten und für diese Regelung von einer Bindung an den Leistungsumfang der - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BSHG allerdings vorrangig zur Leistung verpflichteten - gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen, obwohl die in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG umschriebenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX auch die Versorgung u.a. mit orthopädischen Hilfsmitteln erfassen. Damit hat er deutlich gemacht, dass der sozialhilferechtliche Begriff der orthopädischen Hilfsmittel weiter gefasst ist als bei der Krankenhilfe sowie nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung; im Rahmen der Aufgabe der Eingliederungshilfe ist jede erforderliche Hilfe zu gewähren, und zwar bei der Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln unabhängig davon, ob solche Hilfsmittel auch von nicht behinderten Personen benutzt werden (s.a. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 40 Rn. 24).
Für den in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG hervorgehobenen Bereich der Versorgung u.a. mit orthopädischen Hilfsmitteln kann mithin die durch die Eingliederungshilfe sicherzustellende Hilfe weiter reichen als nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die nach dem Krankenversicherungsrecht zu bestimmende medizinische Notwendigkeit einer Leistung der Krankenversicherung im Bereich der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln kann ungeachtet dessen, dass die Versicherten auf diese Leistungen einen Anspruch u.a. dann haben, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wegen der weitergehenden Aufgaben der Eingliederungshilfe, die nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG auch darauf gerichtet ist, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, in Grenzbereichen nach strengeren Maßstäben zu beurteilen sein als in der Eingliederungshilfe. Eine § 68 a BSHG vergleichbare Bestimmung zur Bindung an die Entscheidung der Krankenkasse oder deren Beurteilung zur medizinischen Notwendigkeit einer Leistung besteht im Bereich der Eingliederungshilfe für die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln nicht; nach seiner systematischen Stellung ist auch § 38 Abs. 1 BSHG auf die spezielleren Leistungen der Eingliederungshilfe nicht unmittelbar oder analog anzuwenden.
2.3 Soweit die Beschwerde sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass nur die Versorgung mit den begehrten orthopädischen Schuhen zu einer Minderung der vorhandenen Behinderung führe und ihr mit zugerichteten Konfektionsschuhen eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht hinreichend möglich sei, wendet sie sich, ohne insoweit eine Verfahrensrüge zu erheben, gegen die tatrichterliche Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes; dies vermag einer auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
4. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erledigt sich mangels fortbestehenden Sachbescheidungsinteresses der von der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.