Beschluss vom 06.09.2002 -
BVerwG 7 B 87.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060902B7B87.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2002 - 7 B 87.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060902B7B87.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 87.02

  • Thüringer OVG - 13.12.2001 - AZ: OVG 2 KO 438/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 429,09 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13. Mai 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.