Beschluss vom 06.08.2012 -
BVerwG 5 B 56.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060812B5B56.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2012 - 5 B 56.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060812B5B56.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 56.12

  • VG Magdeburg - 09.10.2009 - AZ: VG 4 B 438/09 MD
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 21.03.2012 - AZ: OVG 3 L 417/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 553 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a) und der Abweichung (b) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.

2 a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

4 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie beziehen sich auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des ihren Kindern bewilligten Wohngelds an sie. Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Urteil vom 17. August 2010 verneint. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss hingegen nicht mit den sich im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch stellenden rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. Es hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin es versäumt hat, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Berufung einzureichen. Deshalb käme es in einem Revisionsverfahren auf den behaupteten Auszahlungsanspruch betreffende Fragen nicht an. Eine sich im Zusammenhang mit der Annahme der Unzulässigkeit der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht etwa stellende Grundsatzfrage hat die Klägerin nicht aufgeworfen.

5 b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

6 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, nicht jedoch eine Divergenz des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts.

7 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen offensichtlich erfolglos ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 52 Abs. 3 GKG.