Beschluss vom 06.08.2002 -
BVerwG 4 A 26.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B4A26.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2002 - 4 A 26.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B4A26.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 26.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. August 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden.