Beschluss vom 06.07.2007 -
BVerwG 8 PKH 2.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060707B8PKH2.07.0

Beschluss

BVerwG 8 PKH 2.07

  • VG Potsdam - 05.12.2006 - AZ: VG 11 K 2320/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Beigeladenen kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten, die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe vorliegt. Insbesondere ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Dass die Abweisung der Klage auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, lässt sich weder dem Vorbringen der Beigeladenen noch dem angegriffenen Urteil entnehmen. Auch der Akteninhalt gibt zu Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

2 Soweit dem Beschwerdevorbringen Verfahrensrügen mit dem Inhalt zu entnehmen sind, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei und kein wirksames Urteil vorliege, sind diese Rügen nicht begründet. Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts entgegen § 4 VwGO i.V.m. §§ 21e ff. GVG oder dem Geschäftsverteilungsplan sind nicht greifbar. Im Übrigen ist von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nur auszugehen, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, d.h. es müssen willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sein (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 6). Hiervon kann keine Rede sein.

3 Ebenso hat das Verwaltungsgericht ein wirksames Urteil i.S.v. § 116 Abs. 1, § 117 VwGO gefällt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2006 wurde das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung nach der Beratung und dem Wiederaufruf der Sache verkündet. Das Originalurteil (Bl. 415/434 der VG-Akte) ist von den drei Berufsrichterinnen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben (§ 117 Abs. 1 Satz 2 und 4 VwGO). Den Tag der Verkündung hat die Urkundsbeamtin (hierbei handelt es sich um eine Funktionsbezeichnung) auf dem Urteil vermerkt und diesen Vermerk unterschrieben. Unterstellt, die Abschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts, die an die Bevollmächtigten der Beigeladenen zugestellt worden ist (§ 172 Abs. 1 ZPO), ist nicht von der Geschäftsstelle gemäß § 173 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO mit einem handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen worden, hat dies auf die Wirksamkeit des Urteils keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von Bedeutung. Zustellungsmängel können geheilt werden, § 189 ZPO, insbesondere in dem Fall, dass anstelle einer beglaubigten Abschrift eine unbeglaubigte Abschrift übergeben worden ist (BGH, V. ZS. Urteil vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76 - Rpfleger 1980, 183).