Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 3 PKH 12.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3PKH12.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - 3 PKH 12.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3PKH12.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 12.06

  • VG Berlin - 14.02.2006 - AZ: VG 9 A 108.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit bestandskräftiger Rehabilitierungsbescheinigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 9. Juni 1998 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 1. Januar 1976 bis 2. Oktober 1990 dauerte. In Ziff. 5 der „Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG für Zwecke der Rentenversicherung“ als Bestandteil der Rehabilitierungsbescheinigung wurde der Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeitraum als (angelernter) Mitarbeiter beim Rundfunk/Aufnahmeleiter in die Qualifikationsgruppe 5 des Bereiches 18 eingruppiert. Er begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Bei der Berechnung seiner Rente durch den Rentenversicherungsträger habe er feststellen müssen, dass dieser aufgrund seiner Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 von einem zu geringen Verdienst ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen und auch Gründe für eine Rücknahme des Bescheides vom 9. Juni 1998 nicht gegeben seien.

2 Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässig ist, weil die auf einem Vordruck vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erst nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht wurden, kann dahinstehen. Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Allenfalls könnte dem Klägervorbringen entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht nicht gestattet habe, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 noch schriftlich innerhalb einer nachgelassenen Frist Stellung zu nehmen, und darin eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), zu sehen sei. So ist der Kläger offenbar der Meinung, das Verwaltungsgericht habe seine zum Verkündungstermin am 14. Februar 2006 überreichte Stellungnahme nebst Anlage A noch berücksichtigen müssen. Ob das Verwaltungsgericht tatsächlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, erscheint als zweifelhaft, mag aber dahinstehen. Zur Zulassung der Revision könnte ein solches Versäumnis nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dafür sind jedoch weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich.