Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 4 A 1021.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1021.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 A 1021.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1021.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1021.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 28.03.2007 -
BVerwG 4 A 1030.06ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B4A1030.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - 4 A 1030.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B4A1030.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1030.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 2/3.
  3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache

2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

3 Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).