Beschluss vom 06.06.2012 -
BVerwG 2 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B38.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B38.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 38.12

  • Hessischer VGH - 25.05.2011 - AZ: 1 A 60/10.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO genannt sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Kläger im angegriffenen Beschluss auch hingewiesen worden.

2 Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, durch die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, sind unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.