Beschluss vom 06.06.2012 -
BVerwG 2 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B38.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060612B2B38.12.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 38.12
- Hessischer VGH - 25.05.2011 - AZ: 1 A 60/10.Z
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO genannt sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Kläger im angegriffenen Beschluss auch hingewiesen worden.
2 Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, durch die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, sind unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.