Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 5 B 66.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B5B66.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.06.2007 - 5 B 66.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B5B66.07.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 66.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit betreffenden Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Klägervorbringen führt auf keinen Befangenheitsgrund i.S.v. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO.
2 Namentlich trifft nach den abgegebenen - und entgegen den Behauptungen im Schreiben vom 4. Juni 2007 nicht unzulänglichen oder ansonsten fehlerhaften - dienstlichen Erklärungen der beiden Richter der Vorwurf des Ablehnungsgesuchs nicht zu, vor Erlass des Beschlusses vom 24. Januar 2007 (Festsetzung des Streitgegenstandswertes) sei der Schriftsatz vom 17. Januar 2007 nicht zur Kenntnis genommen worden. Auf einen Befangenheitsgrund führt auch nicht das Vorbringen, die beiden Richter hätten die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Februar 2007 nicht zum Anlass genommen, „eine Anzeige nach § 48 ZPO“ vorzulegen. Das Vorliegen einer Anhörungsrüge allein ergibt keinen Grund i.S.v. § 48 ZPO und das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anhalt für die Annahme, die beiden Richter hätten von sich aus auf die Anhörungsrüge mit einer entsprechenden Anzeige reagieren müssen.
3 Auch das übrige Vorbringen führt auf keinen Ablehnungsgrund. Namentlich trifft der Vorwurf nicht zu, der Beschluss vom 11. Dezember 2006 über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe leide unter dem Mangel, dass über Fragen entschieden worden sei, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entschieden werden dürften, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2007 (- 1 BvR 166/07 -) die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2006 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.