Beschluss vom 06.06.2003 -
BVerwG 5 B 19.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060603B5B19.03.0

Beschluss

BVerwG 5 B 19.03

  • Bayerischer VGH München - 17.12.2002 - AZ: VGH 11 B 00.3675

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
1. Der aus Kasachstan kommende Kläger hat unter dem 22. November 1994 seine Aufnahme als Spätaussiedler beantragt und ist auf Grund Aufnahmebescheides vom 28. Januar 1998 mit seiner in diesen Bescheid einbezogenen Frau und zwei Kindern am 26. Juni 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Eltern des Klägers waren bereits am 24. Mai 1994 mit einem Aufnahmebescheid im Bundesgebiet eingetroffen. Der Vater des Klägers ist am 5. Juli 1994 hier verstorben; das zuständige Landratsamt hat ihn (postum) als Spätaussiedler angesehen und der Mutter des Klägers, einer russischen Volkszugehörigen, unter dem 5. Oktober 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG erteilt.
Die vom Kläger nach Ablehnung seines Antrages erhobene Klage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht, hilfsweise einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers, wurde nach Beweiserhebung über die Sprachkenntnisse des Klägers auf den Hilfsantrag beschränkt. Mit diesem Antrag hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; dieses vertrat die Auffassung, für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei es gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausreichend, dass der Kläger überhaupt mit einem Aufnahmebescheid eingereist sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Anspruch stehe entgegen, dass der Vater des Klägers bereits verstorben gewesen sei, bevor der Kläger Kasachstan verlassen habe. Da der Spätaussiedlerstatus höchstpersönlicher Natur sei und mit dem Tode des Spätaussiedlers untergehe, der Kläger die Rechte aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung aber frühestens mit der Ausreise habe erwerben können, habe er diese Rechtsstellung nicht mehr erlangt. Der Ausschluss der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach dem Tod des Spätaussiedlers rechtfertige sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die mit der Eingliederung des Ehegatten und der Abkömmlinge des Spätaussiedlers der Eingliederung des Spätaussiedlers selbst diene; dieses Eingliederungsinteresse sei mit dem Tod des Spätaussiedlers entfallen.
2. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob eine Person die Rechtsposition, d.h., eine Abkömmlingsbescheinigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG noch erlangen kann, wenn die Bezugsperson bei Ausreise bereits verstorben ist”, und macht hierzu geltend, der Kläger wolle als Abkömmling nicht den höchstpersönlichen Spätaussiedlerstatus erhalten, sondern eine eigene Rechtsposition, die nur aus der Spätaussiedlereigenschaft einer anderen Person abgeleitet werde.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. So ist geklärt, dass die Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson rechtlich abhängig sind mit der Folge, dass ein Abkömmling seinen abgeleiteten Status frühestens in dem Zeitpunkt erlangen kann, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus erwirbt (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - <BVerwGE 115, 10, 14>) und nach dem Tod der Bezugsperson der Erwerb eines abgeleiteten Status in Form einer Einbeziehung nicht mehr möglich ist (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 31.00 - <BVerwGE 115, 249, 251). Aus § 7 Abs. 2 BVFG ergibt sich ohne weiteres, dass die Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG und damit einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG nur haben kann, wer (Ehegatte oder) Abkömmling eines Spätaussiedlers ist u n d die Aussiedlungsgebiete - zu Lebzeiten des Spätaussiedlers - im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Der Kläger hat aber unstreitig Kasachstan erst nach dem Tode seines Vaters verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.