Beschluss vom 06.05.2008 -
BVerwG 7 B 17.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B17.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 7 B 17.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B17.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.01.2008 - AZ: OVG 11 L 1.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.