Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 7 PKH 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B7PKH1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 PKH 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B7PKH1.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.08

  • Niedersächsisches OVG - 24.01.2008 - AZ: OVG 7 MS 20/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten nicht.

Beschluss vom 06.05.2008 -
BVerwG 7 B 11.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 7 B 11.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.08

  • Niedersächsisches OVG - 24.01.2008 - AZ: OVG 7 MS 20/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben des Senats vom 25. März 2008 hingewiesen wurde.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.