Beschluss vom 06.05.2008 -
BVerwG 7 B 11.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 7 B 11.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 11.08
- Niedersächsisches OVG - 24.01.2008 - AZ: OVG 7 MS 20/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben des Senats vom 25. März 2008 hingewiesen wurde.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.