Beschluss vom 06.05.2003 -
BVerwG 3 BN 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060503B3BN4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2003 - 3 BN 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060503B3BN4.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 4.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 03.12.2002 - AZ: OVG 4 K 15/01

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Revisionszulassungsgrund. Dem angefochtenen Urteil haftet entgegen der Beschwerde nicht der Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO) an.
Die Beschwerde rügt, zwar gebe der Urteilstatbestand das Vorbringen wieder, die angegriffene Satzung gehöre zu einem Konzept der Antragsgegnerin, einer Konkurrentin der Antragstellerin eine Monopolstellung zu verschaffen, weil die Antragsgegnerin Mitgesellschafterin dieser Konkurrentin sei, was einen Machtmissbrauch der öffentlichen Hand darstelle, aber in den Urteilsgründen sei auf dieses Vorbringen nicht in angemessener Weise eingegangen worden. Dieser Vorwurf geht jedoch fehl. Wie die gesamten Urteilsgründe belegen, hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, der Missbrauchsvorwurf sei allein schon dadurch zumindest entkräftet, dass sich der angegriffenen Satzung nicht die von der Antragstellerin vorausgesetzte Regelung entnehmen lasse; es treffe nicht zu, dass eine Sondernutzungserlaubnis ausschließlich für elektrobetriebene Fahrzeuge erteilt werden könne, wodurch - so die Urteilsgründe - möglicherweise die Rechte der Antragstellerin unzulässigerweise beschnitten werden könnten. In dieser Urteilsaussage liegt zugleich sinngemäß die Annahme eingeschlossen, dann könne auch keine Rede davon sein, dass sich in der Satzung bzw. deren Regelungen ein Machtmissbrauch der Antragsgegnerin ausdrücke. Eines weiteren Eingehens auf den Vorwurf des Machtmissbrauchs bedurfte es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich auch die Haltlosigkeit der Vorwürfe, die im Zusammenhang mit den das Urteil abschließenden Bemerkungen (S. 21 unten) erhoben worden sind. Belegen nämlich die angefochtenen Bestimmungen der Satzung sowie die sonstigen festgestellten Tatsachen nicht den Vorwurf eines Machtmissbrauchs, so bedarf es in der Tat allenfalls noch eines Eingehens in den Urteilsgründen darauf, ob "allein" der Umstand der gemeinsamen Entwicklung der Satzung und damit deren Kenntnis vor dem Satzungsbeschluss durch die Konkurrentin zur Fehlerhaftigkeit der Satzung führt, was es ausschließt, diese Bemerkungen zum Beleg für einen Gehörsverstoß heranzuziehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.