Beschluss vom 06.05.2002 -
BVerwG 5 B 36.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5B36.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 - 5 B 36.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B5B36.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 36.02

  • Niedersächsisches OVG - 04.04.2002 - AZ: OVG 12 LB 27/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2002 und 5. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend Anträge auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens oder Anordnung der Verfahrensruhe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.