Beschluss vom 06.04.2005 -
BVerwG 1 B 129.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B1B129.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2005 - 1 B 129.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B1B129.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 129.04

  • Niedersächsisches OVG - 09.06.2004 - AZ: OVG 9 LB 505/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde, die sich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg.
Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Es habe damit § 130 a VwGO unzutreffend angewendet und hierdurch den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Berufungsverfahren sei es erstmals maßgeblich auf das Vorbringen des Beigeladenen angekommen, er sei bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner vermeintlichen Nähe zur früheren irakischen Regierung gefährdet. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht nicht nach § 130 a VwGO verfahren dürfen, sondern hätte dem Beigeladenen in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, sich zu seinem nunmehr erstmals entscheidungserheblichen Vorbringen zu äußern.
Hiermit ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Ob das Berufungsgericht den ihm durch § 130 a VwGO eröffneten Weg des vereinfachten Berufungsverfahrens beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen hin überprüfbar ist. Ein derartiger Fehler lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Der Umstand, dass es im Berufungsverfahren aufgrund der politischen Entwicklung im Irak nunmehr - anders als in erster Instanz - möglicherweise auch auf das individuelle Vorbringen des Beigeladenen ankam, steht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nicht von vornherein entgegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich dem Berufungsgericht aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles hätte aufdrängen müssen, den Beigeladenen in einer mündlichen Verhandlung anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Derartige Umstände legt die Beschwerde indes nicht dar. Sie geht nicht darauf ein, dass der Beigeladene auf die Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO hin einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nicht nur nicht widersprochen, sondern sich mit dieser Verfahrensweise (unter Vorbehalt) ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sie legt ferner nicht dar, wie dies bei einer derartigen Gehörsrüge regelmäßig erforderlich ist, aus welchen Gründen es dem Beigeladenen nicht möglich gewesen sein soll, seine "Äußerungen", die er nach Darstellung der Beschwerde in einer Berufungsverhandlung hat vornehmen wollen, vorab schriftsätzlich vorzubringen und sich dadurch das nunmehr vermisste rechtliche Gehör zu verschaffen.
Die Beschwerde macht auch nicht geltend und kann auch nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen abgestellt hat, die in aller Regel nicht ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts beurteilt werden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381 und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 260 = AuAS 2002, 263; jeweils m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich nicht zu entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht aus sonstigen Gründen eine mündliche Anhörung des Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht, das sich zum Nachteil des Beigeladenen im Wesentlichen auf die inzwischen eingetretene allgemeine politische Entwicklung im Irak gestützt hat, hat seiner Entscheidung ergänzend den Vortrag des Beigeladenen zu dessen möglicher individueller Gefährdung in vollem Umfang zugrunde gelegt. Es hat ausdrücklich Bezug genommen auf die Darstellung des Beigeladenen, er habe sich in die Liste der zivilen Waffenträger bzw. der "Irakischen Ritter" eintragen lassen, ohne allerdings je eine Waffe getragen oder sonst etwas für die zivilen Waffenträger getan zu haben (BA S. 5). Diese Darstellung hatte
der Beigeladene bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gegeben und im
Berufungsverfahren erneuert. Unabhängig von der Frage, ob dieser Darstellung nicht lediglich im Zusammenhang mit § 53 AuslG, der nicht Gegenstand des Verfahrens
ist, sondern auch mit § 51 Abs. 1 AuslG entscheidungserhebliche Bedeutung zu-
kommt, hat das Berufungsgericht eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beigeladenen aufgrund seiner ausschließlich formalen Zugehörigkeit zu den zivilen
Waffenträgern im Irak verneint. Soweit die Beschwerde diese Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts der Sache nach angreift, erhebt sie keine weitere ordnungsgemäße Verfahrensrüge.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.