Beschluss vom 06.04.2005 -
BVerwG 10 B 18.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B10B18.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.04.2005 - 10 B 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B10B18.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 18.05
- OVG für das Land Brandenburg - 10.03.2005 - AZ: OVG 2 E 26/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. März 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.