Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 5 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B35.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 5 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B35.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 35.04
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2004 - AZ: OVG 12 B 10435/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde und das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger vom 23. März 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2004 werden verworfen.
- Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2004 - 5 K 3686/03 - nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.