Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 3 B 98.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B98.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 98.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B98.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 98.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.04.2002 - AZ: OVG 13 A 3139/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 392 349 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob der in § 17 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KHG für die Jahre 1997 bis 1999 vorgeschriebene pauschale Fehlbelegungsabzug von einem Prozent in der Weise zu kumulieren ist, dass der Abzug der Folgejahre jeweils auf dem bereits vorgenommenen Abzug des Vorjahres aufsetzt, was im Jahr 1998 einen Abzug von zwei Prozent und im Jahr 1999 einen Abzug von drei Prozent zur Folge gehabt hätte. Es kann offen bleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage schon deshalb zu verneinen ist, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt. Darauf kommt es nicht an, weil auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens offensichtlich ist,
dass die Frage nur in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinn beantwortet werden kann. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt schon der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung nicht den geringsten Zweifel daran zu, dass in jedem der Jahre 1997 bis 1999 - nur - ein Abzug von einem Prozent erfolgen sollte. Die Vorschrift bezeichnet als Bezugspunkt den um Ausgleiche und Zuschläge bereinigten Budgetbetrag, wie er ohne Abzug für Fehlbelegungen vereinbart würde. Deutlicher kann der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass in dem Budget, von dem der pauschale Fehlbelegungsabzug vorzunehmen ist, seinerseits noch keine Fehlbelegungsabzüge berücksichtigt sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht darüber hinaus auf den systematischen Zusammenhang mit der nachfolgenden Regelung für Fallpauschalen und Sonderentgelte sowie auf die die Rechtslage noch einmal klarstellende Regelung des § 28 Abs. 3 BPflV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl I S. 2874) hingewiesen. Ergänzend sei vermerkt, dass ein von Jahr zu Jahr steigender Fehlbelegungsabzug, wie ihn die Klägerin für richtig hält, jeder rationalen Rechtfertigung entbehren würde. Er hätte zur Grundlage die Annahme, dass entgegen dem ausdrücklichen Befehl des Gesetzgebers zum Abbau von Fehlbelegungen im § 17 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KHG die Fehlbelegung in den Jahren 1997 bis 1999 noch steigen würde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich von einer solchen Annahme hätte leiten lassen oder dass es für sie irgendeinen Anlass gegeben hätte. Mehr als den Wunsch nach einer nachhaltigen Kostenersparnis hat die Klägerin dazu auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.