Beschluss vom 06.03.2002 -
BVerwG 4 B 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060302B4B13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 B 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060302B4B13.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.02

  • Bayerischer VGH München - 19.11.2002 - AZ: VGH 2 B 96.1346

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € (früher: 40 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Die Frage, "ob ein zureichendes Unterscheidungskriterium dann vorliegt und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mehr gegeben ist, wenn die Anzahl der einzelnen, gleich gelagerten Rechtsverstöße größer ist und sie gebündelt auftreten", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Mit dieser Frage wendet sich die Beschwerde gegen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, dass die streitige Beseitigungsanordnung nicht an Ermessensfehlern leide. Soweit die Beschwerde damit die Auslegung und Anwendung des Art. 82 Satz 1 BayBO (a.F.) durch das Berufungsgericht kritisiert, kann die Revision schon deshalb nicht zugelassen werden, weil diese Vorschrift zum irrevisiblen Landesrecht gehört, an dessen Auslegung durch die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Bundesrecht ist allerdings berührt, soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht. Zu Art. 3 Abs. 1 GG formuliert die Beschwerde jedoch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - nicht angenommen, dass eine größere Gruppe, die gegen das Recht verstößt, besser zu behandeln sei als ein Einzelner, der in derselben Weise gegen das Recht verstößt. Vielmehr hat es auf die städtebauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers (und seiner Nachbarschaft) und der in der "Hierlbach-Siedlung" abgestellt. Dass hierin je nach den Umständen des Einzelfalls ein Unterscheidungskriterium liegen kann, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist nicht zweifelhaft. Rechtsgrundsätzliche Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG, die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, werden dadurch nicht aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG fest.