Beschluss vom 06.02.2014 -
BVerwG 1 WB 39.13ECLI:DE:BVerwG:2014:060214B1WB39.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 WB 39.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:060214B1WB39.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 39.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Emmler und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Große
am 6. Februar 2014 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung bis zum 1. Oktober 2014.

2 Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres in der Heeresfliegertruppe. Seine auf 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 2016 enden. Er wurde am ... zum Hauptmann ernannt. Nach der Ausbildung unter anderem zum Luftfahrzeugführer auf den Luftfahrzeugmustern ... und ... wird er seit dem ... als Hubschrauberführeroffizier ... bei der ... in N. verwendet.

3 Mit Info-Brief vom 13. Juli 2012 „zur Entpflichtung von Luftfahrzeugführern und Besatzungsangehörigen im Heer“ unterrichtete der Inspekteur des Heeres die Angehörigen der Heeresfliegertruppe darüber, dass die Verkleinerung und Umstrukturierung der Heeresfliegertruppe und die Ausrichtung der künftigen Einsatzbedarfe am neuen Fähigkeitsprofil des Heeres mit einer Reduzierung der Zahl der Waffensysteme einhergehen werde. Es würden daher zukünftig weniger Besatzungen benötigt. Ebenso werde es Reduzierungen in den betroffenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen und in deren Regeneration geben. Bei der Nutzung der kostbaren Flugstunden müsse die Inübunghaltung auf den unabweisbaren und geringeren Kernbedarf der neuen Struktur ausgerichtet werden. Eine Konsequenz der Umstrukturierung werde sein, dass etliche Besatzungen der Verbände in andere nicht-fliegende Verwendungen überführt werden müssten und ein Teil der Inübunghalter ihre Erlaubnisse und Berechtigungen verlieren würden.

4 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er in der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal“ im Jahr 2012 im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen betrachtet worden sei; auf der Basis des gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres habe er nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst - beraten werden können. Er werde als Zeitsoldat weiterhin als Regenerationspersonal geführt. Sofern er einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten stellen werde oder gestellt habe, werde er bei Übernahme zum Berufssoldaten automatisch dem Zukunftspersonal zugeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2012 gegen Empfangsbekenntnis eröffnet.

5 Unter dem 13. Februar 2013 beantragte der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers beim General der Heeresfliegertruppe, den Antragsteller weiter fliegerisch zu verwenden. Diesen Antrag hat der General der Heeresfliegertruppe nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung am 4. März 2013 nicht befürwortet.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2013, eröffnet am 19. März 2013, teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, der General der Heeresfliegertruppe habe im Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Streitkräfte, der damit verbundenen Reduzierung des Personalkörpers der Heeresfliegertruppe sowie der Entwicklung der verfügbaren Flugstunden für die zukunftsfähigen Hubschraubermuster ... entschieden, dass der Antragsteller ab dem 1. Juni 2013 zu entpflichten sei. Der Antragsteller gehöre gemäß der „Besonderen Anweisung für die Entpflichtung von Luftfahrzeugführern der Heeresfliegertruppe“ (1. Änderung vom 26. Februar 2013) zur Fallgruppe 1.3.1 (Soldat auf Zeit; nicht Zukunftspersonal) und werde deshalb von der Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr nach ZDv 19/11 zum 1. Juni 2013 entbunden. Der Militärflugzeugführerschein - Hubschrauber nebst Beiblatt sei einzuziehen und die fliegerische Akte abzuschließen. Mit dem Tag der Entpflichtung erlösche der Anspruch auf Zulagen, die in Verbindung mit der fliegerischen Verwendung stünden.

7 Mit Schriftsatz vom 25. März 2013 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Er machte geltend, dass die Entscheidung einen schwerwiegenden Einschnitt in seine berufliche und familiäre Lebensplanung bedeute. Die Situation werde durch die unter drei Monaten liegende und somit sehr kurzfristige Maßnahme und durch die pauschale Terminsetzung noch unnötig verschärft. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei nicht mehr gegeben. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz müsse ihm ausreichend Gelegenheit und Zeit für eine angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ermöglicht werden. Die Festlegung des Entpflichtungstermins zum 1. Juni 2013 nehme ihm diese Möglichkeit, weil er jederzeit mit einer Versetzung ab dem 1. Juni 2013 rechnen müsse. Es erschließe sich ihm nicht, warum Zeitsoldaten pauschal und ohne individuelle Betrachtung als für den Flugbetrieb operativ nicht notwendig erachtet worden seien, obwohl das ... in seinem Antrag vom 13. Februar 2013 auf fliegerische Weiterverwendung von Luftfahrzeugführern einen dringenden Bedarf an fliegerisch einsetzbaren Luftfahrzeugführern angemeldet habe. Es bestehe im Übrigen keine dienstliche Notwendigkeit, ihn zum 1. Juni 2013 zu entpflichten. Nach Aussagen von Brigadegeneral W. und Oberst S. im März 2013 sei eine Feinstruktur noch nicht erarbeitet; trotzdem sollten die betroffenen Luftfahrzeugführer schon entpflichtet werden. Eine Feinstruktur für die Heeresfliegertruppe sei frühestens Mitte Juni 2013 zu erwarten. Im Verfahren sei die Fürsorgepflicht nach § 31 SG nicht beachtet worden, weil man mit ihm im Vorfeld der Entpflichtungsentscheidung kein Personalgespräch geführt habe. Im Jahr 2012 habe er keinen erneuten Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt, weil ihm sein damaliger Personalbearbeiter mit Blick auf fehlenden Bedarf im Geburtsjahrgang 19.. keine Hoffnung auf Erfolg gemacht habe. Deshalb sei ihm die Chance auf eine Zuordnung zum „Zukunftspersonal“ verwehrt. Er beantrage die Verschiebung des Entpflichtungstermins zum 1. Oktober 2014. Er bitte im Übrigen um Erklärung, worin die dienstliche Notwendigkeit bestehe, drei namentlich benannte Soldaten im Dienstgrad Hauptmann und Oberst in der fliegerischen Inübunghaltung zu belassen. Seine Chancen, nach dem Dienstzeitende als Hubschrauberführer zu arbeiten, würden auf Null gesetzt. Aus Fürsorgegründen sei ihm die Erschwerniszulage um ein weiteres Jahr weiter zu zahlen. Da er die Mindestflugstunden zum Scheinerhalt bereits geflogen sei, fordere er zwei Checkflüge ein, um seinen Militärflugzeugführerschein - Hubschrauber ... bis zum 30. März 2015 verlängern zu können.

8 Mit Beschwerdebescheid vom 10. Juni 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Entpflichtungsentscheidung kein subjektives Recht zustehe, aufgrund dessen er verlangen könne, weiterhin zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden. Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids bekräftigte der Bundesminister der Verteidigung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; zugleich wies er den Antragsteller auf die Möglichkeit hin, hinsichtlich der Weiterzahlung der Erschwerniszulage und der gewünschten Bewilligung von zwei Checkflügen entsprechende Anträge bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu stellen.

9 Gegen diesen ihm am 24. Juni 2013 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2013 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nimmt der Antragsteller auf seine Beschwerde Bezug und macht ergänzend geltend, dass dem General der Heeresfliegertruppe bei der Entscheidung, ihn zu entpflichten, der Ausnahmeantrag des ... nicht vorgelegen habe. Die Division Luftbewegliche Operationen habe den Ausnahmeantrag nicht weitergeleitet.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt
den Antrag zurückzuweisen.

12 Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Beschwerdeentscheidung und legt ergänzend dar, dass der Antrag des Verbandes des Antragstellers auf dessen fliegerische Weiterverwendung dem General der Heeresfliegertruppe nebst einer ablehnenden Stellungnahme durch die Division Luftbewegliche Operationen mit dortigem Schreiben vom 25. Februar 2013 vorgelegt worden sei. Der General der Heeresfliegertruppe habe den Antrag am 4. März 2013 abschlägig beschieden und dies - neben seinen Entscheidungen zu weiteren Entpflichtungen bzw. zu Ausnahmegenehmigungen - dem Personalamt der Bundeswehr unter dem 7. März 2013 mitgeteilt. Dieser Sachverhalt sei ihm, dem Bundesminister der Verteidigung, erst aufgrund der angeforderten Stellungnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bekanntgeworden. Unabhängig davon sei die Entscheidung des Generals der Heeresfliegertruppe bezüglich des Antrags auf fliegerische Weiterverwendung des Antragstellers vor dem Hintergrund seines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht entscheidungserheblich.

13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung ... und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antragsteller hat lediglich den - prozessualen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.

15 Sein Rechtsschutzvorbringen ist - auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerde vom 25. März 2013 - dahin auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 7. März 2013 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als er darin bereits ab 1. Juni 2013 von der Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr gemäß der ZDv 19/11 entbunden wird, und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, über den 1. Juni 2013 hinaus bis zum 1. Oktober 2014 zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr gemäß der ZDv 19/11 zu verpflichten.

16 Entgegen der vom Bundesminister der Verteidigung in der Vorlage an den Senat (auf Seite 8) geäußerten Auffassung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht gegen das Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Oktober 2012, mit dem ihm das Ergebnis der Auswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst -“ eröffnet worden ist. Das ergibt sich unmissverständlich aus der Angabe im Betreff der Beschwerde („Entpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigung im fliegerischen Dienst“) sowie aus dem Einleitungssatz der Beschwerde und aus dem abschließend gestellten Antrag, den Entpflichtungstermin zum 1. Oktober 2014 zu verschieben.

17 Für den - formal sachgerechten und statthaften - Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, zur fliegerischen Inübunghaltung im fliegerischen Dienst der Bundeswehr bis zum 1. Oktober 2014 weiter verpflichtet zu werden, fehlt dem Antragsteller allerdings die erforderliche Antragsbefugnis.

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - Rn. 19 ff., vom 17. Juli 2012 - BVerwG 1 WB 56.11 - Rn. 29 ff., vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 16.13 - Rn. 21 ff. und vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 17.13 - Rn. 24 ff.).

20 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht („sein Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten („Pflichten ... ihm gegenüber“) geltend machen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17 = NZWehrr 2012, 33).

21 Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Erlasses „Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr“ vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1-Az 19-02-08 -; VMBl 2008, 142) zu verpflichten, nicht zu. Ebenso besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

22 Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -).

23 Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).

24 In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und im Übrigen von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt. Es besteht daher kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen handelt es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten des Soldaten, die kein subjektives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.

25 Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.