Beschluss vom 06.02.2012 -
BVerwG 4 B 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060212B4B5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2012 - 4 B 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060212B4B5.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.12

  • VG Cottbus - 17.11.2009 - AZ: VG 3 K 1290/06
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.11.2011 - AZ: OVG 10 B 14.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die weitgehend nach Art einer Berufungsbegründung verfasste Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Auf die Fragen, wie das öffentlich-rechtliche Katasterrecht vom privatrechtlichen Gutglaubensschutz des Sachenrechts abzugrenzen ist und ob für die Grenzziehung eine eindeutige gesetzliche Grundlage im Katasterrecht erforderlich ist oder eine in das Ermessen gestellte, unbeschränkte Generalklausel ausreicht, lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 14) antworten, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die nicht in Rechte der Bürger, insbesondere nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer eingreifen, nicht erforderlich ist (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2006 - 2 L 68/06 - juris Rn. 23). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Berufungsurteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 131.90 - (NVwZ 1991, 267), vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - (Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3) und vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 7 C 9.02 - (BVerwGE 117, 133) sowie von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 - (BVerfGE 8, 274) und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - (BVerfGE 49, 89) abweicht. Sie zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift entscheidungstragende Rechtssätze aufgestellt hat, die ebensolchen höchstrichterlichen Rechtssätzen widersprechen. Vielmehr rügt sie eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen, die Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht in den in Bezug genommenen Entscheidungen formuliert haben. Darin läge, die Vorwürfe als richtig unterstellt, keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

4 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob das Liegenschaftskataster die richtige Grenze nachweist, macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

5 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn u.a. dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.