Beschluss vom 06.01.2010 -
BVerwG 7 BN 3.09ECLI:DE:BVerwG:2010:060110B7BN3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2010 - 7 BN 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:060110B7BN3.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 3.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.06.2009 - AZ: OVG 1 C 11206/08

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 Zwar unterliegt die angefochtene Entscheidung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sie wurde aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt, wie dies in § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben ist. Darauf ist der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.