Beschluss vom 06.01.2005 -
BVerwG 10 B 22.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B10B22.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2005 - 10 B 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B10B22.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 22.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.06.2004 - AZ: OVG 20 A 4601/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein die Beitragspflicht eines Verbandmitglieds rechtfertigender Vorteil im Sinne des § 28 Abs. 4 WVG angenommen werden kann, wenn und soweit die örtliche Wasserversorgung von Wasserversorgungsverbänden und Interessengemeinschaften übernommen worden ist, die aber ebenfalls an das Verbundnetz des Wasserverbandes angeschlossen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.