Beschluss vom 06.01.2003 -
BVerwG 9 B 37.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060103B9B37.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2003 - 9 B 37.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060103B9B37.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 37.02

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2002 - AZ: VGH 2 S 2329/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2002 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit darin die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 12/25 und der Beklagten zu 13/25 auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 389,35 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er im Beschwerdeverfahren noch anhängig war, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang wirkungslos sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Ferner ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Höhe der ursprünglich streitbefangenen Erschließungsbeiträge von 62 627,52 DM dem Ergebnis der außergerichtlichen Einigung der Parteien gegenüberzustellen, die von einer noch bestehenden Beitragsschuld des Klägers von 29 902,91 DM bzw. 15 289,12 € ausgeht, und die Kosten nach den sich daraus ergebenden Quotienten unter den Parteien zu verteilen. Eine entsprechende Anwendung des § 160 VwGO kommt dagegen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil dies hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1975 - BVerwG III C 9.73 - und vom 17. September 1986 - BVerwG 3 CB 70.85 - Buchholz 310 § 160 VwGO Nrn. 3 und 4). In diese Verteilung sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einzubeziehen, in dem der Kläger u.a. die Auffassung vertreten hat, aufgrund der bestandskräftigen Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 1997 überhaupt nicht mehr zu weiteren Erschließungsbeiträgen für die in Rede stehende Erschließungsanlage verpflichtet zu sein. Von einer Klaglosstellung durch den Vergleich kann unter diesen Umständen entgegen seiner Auffassung keine Rede sein.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.