Beschluss vom 06.01.2003 -
BVerwG 1 B 45.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060103B1B45.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2003 - 1 B 45.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060103B1B45.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 45.02

  • Hessischer VGH - 26.11.2001 - AZ: VGH 12 UE 3736/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2001 wird aufgehoben, soweit es das Begehren des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG betrifft. Die Sache wird insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde, die sich bei sachgerechter Auslegung nur gegen den Teil der Berufungsentscheidung richtet, der den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG betrifft, ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Urteil keine Begründung für die Abweisung des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG enthält und insoweit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist.
In den Entscheidungsgründen ist zwar eingangs u.a. ausgeführt, der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG feststellt. Die unter Punkt C hierfür vorgesehene Begründung ist indes offensichtlich aus Versehen vergessen worden. Stattdessen findet sich in dem Urteil unter Punkt C die Begründung der Kostenentscheidung. Damit enthält das Urteil zu diesem, mit der Berufung hilfsweise weiterverfolgten selbständigen Anspruch überhaupt keine Gründe. Es beruht insoweit auf diesem Verfahrensmangel (§ 138 Nr. 6 VwGO).
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er den Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG betrifft, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.