Beschluss vom 05.12.2011 -
BVerwG 6 BN 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:051211B6BN1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 6 BN 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:051211B6BN1.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.02.2011 - AZ: OVG 3 KN 1/09

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Februar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, unter welchen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind und ein Überangebot in der Lehre eine Verminderung der Lehrverpflichtung zur Folge haben muss.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 CN 1.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.