Beschluss vom 05.12.2008 -
BVerwG 6 B 103.08ECLI:DE:BVerwG:2008:051208B6B103.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2008 - 6 B 103.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:051208B6B103.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 103.08

  • Hessischer VGH - 03.09.2008 - AZ: VGH 5 A 991/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33,68 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung den Tatbestand der Divergenz durch Angabe der divergenzfähigen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, und durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren abstrakten Rechtssätze darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht.

3 Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe sich der von dem beschließenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - (juris) vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung für eine nicht erforderliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) angeschlossen, ohne zu bedenken, dass dem Beschluss des Senats eine Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegen habe, die mit derjenigen des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens nicht vergleichbar sei. In dem Verfahren, das dem Beschluss des Senats vom 16. April 2008 vorangegangen sei, sei dem Betroffenen am 28. April 2005 eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, die Regelüberprüfung sei sodann etwa ein halbes Jahr später - im September bzw. Oktober 2005 - durchgeführt worden. Dagegen sei hier die Regelüberprüfung des Klägers vor Erteilung eines Jagdscheines im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Lediglich das Ergebnis einer Anfrage zum Bundeszentralregister habe im Zeitpunkt der Erteilung des Jagdscheines noch nicht vorgelegen.

4 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 16. April 2008, mit dem eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffen wurde, überhaupt eine divergenzfähige Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichnet hat.

5 Die Divergenzrüge kann jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte miteinander unvereinbare und den Beschluss des Senats vom 16. April 2008 bzw. das Berufungsurteil tragende abstrakte Rechtssätze in der Beschwerdebegründung nicht herausarbeitet. Die Beklagte beschränkt sich vielmehr darauf, Sachverhaltsunterschiede aufzuzeigen. Sie vernachlässigt in diesem Zusammenhang zudem, dass das erledigte Verfahren, in dem der Beschluss des Senats vom 16. April 2008 ergangen ist, die Frage des Verhältnisses einer Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG zu einer Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bei Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach §§ 10 ff. WaffG betraf. Demgegenüber ist der Sachverhalt, der dem angefochtenen Berufungsurteil zu Grunde liegt, durch die zeitliche Nähe einer Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG zu einer Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bei Erteilung eines Jagdscheines nach §§ 15 ff. des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gekennzeichnet.

6 2. Die Beschwerdebegründung lässt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. An einer solchen Darlegung lässt es die Beschwerde fehlen.

7 Die Beklagte macht lediglich geltend, das Berufungsurteil könne dahingehend falsch verstanden werden, dass dann, wenn zwei von drei Auskünften vorlägen, ein Anspruch auf Erteilung eines weiteren Dreijahresjagdscheines aus Verwaltungspraxis oder dem Gleichheitsgrundsatz gegeben sei. Ebenso bestehe die Gefahr der Fehlinterpretation des Urteils durch eine Verkennung der tatsächlichen zeitlichen Abfolge der Amtshandlungen der Waffenbehörde. Wenn das Urteil Bestand habe, sei eine Flut von Verwaltungsstreitverfahren von Jägern und Waffenbesitzern wegen der von der Waffenbehörde vorgenommenen Gebührenfestsetzung vorauszusehen.

8 Mit diesem Vortrag wirft die Beklagte eine für die Revisionsentscheidung erhebliche rechtliche Frage nicht auf. Sie benennt auch hier letztlich nur einzelne Umstände des dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Sachverhaltes, denen eine fallübergreifende rechtliche Relevanz nicht zukommt.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.