Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die für die Erweiterung einer Straßenbahnbetriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen. Gegen die Plangenehmigung dieses Vorhabens wendet die Klägerin ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses seien nicht gegeben, weil sie sich nicht mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums einverstanden erklärt habe. Eine zunächst erteilte Bau- und Betretenserlaubnis habe sie zurückgezogen, weil die darin enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt worden seien.


Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die für die Erweiterung einer Straßenbahnbetriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen. Gegen die Plangenehmigung dieses Vorhabens wendet die Klägerin ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses seien nicht gegeben, weil sie sich nicht mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums einverstanden erklärt habe. Eine zunächst erteilte Bau- und Betretenserlaubnis habe sie zurückgezogen, weil die darin enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt worden seien.


Beschluss vom 05.12.2002 -
BVerwG 9 A 66.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B9A66.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 - 9 A 66.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B9A66.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 66.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.