Beschluss vom 05.12.2002 -
BVerwG 1 B 451.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B1B451.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 - 1 B 451.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B1B451.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 451.02

  • Thüringer OVG - 08.10.2002 - AZ: OVG 3 ZKO 631/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann daher auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (vgl. § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.