Beschluss vom 05.11.2004 -
BVerwG 8 B 82.04ECLI:DE:BVerwG:2004:051104B8B82.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2004 - 8 B 82.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:051104B8B82.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 82.04

  • VG Frankfurt/Oder - 15.07.2004 - AZ: VG 5 K 646/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer von der Beschwerde genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt. Mit einer derartigen Begründung - selbst wenn sie zuträfe - kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O. m.w.N.).
2. Die weiter erhobene Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Die von der Beschwerde vermisste Vernehmung des vom Kläger im Schriftsatz vom 7. Juni 1999 benannten Zeugen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil der Zeuge in dem genannten Schriftsatz im Zusammenhang mit einer rechtlichen Beurteilung durch den Kläger (Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf Wohnraumzuweisung) und nicht zu konkret bezeichneten Tatsachen benannt worden war. Auch in der Beschwerdebegründung werden keine konkreten Tatsachen benannt, auf die sich die Beweisaufnahme beziehen sollte. Vielmehr führt die Beschwerde aus, der Zeuge sei "durchaus fähig und in der Lage, die damalige Wohnungszuweisung an die Beteiligten zu 1 und 2 transparent und somit deutlich zu machen". Weiter meint die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dem Verwaltungsgericht sei ein Fehler unterlaufen, weil es eine Rechtsvorschrift nicht beachtet habe. Damit wird aber kein Verfahrensfehler bezeichnet und schon gar nicht eine Aufklärungsrüge mit Erfolg geltend gemacht. Warum die seinerzeitigen Vorstellungen des Zeugen über die Rechtslage bei Abfassung des Schreibens vom 28. März 1989 für die jetzige Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen wären, führt die Beschwerde nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.