Beschluss vom 05.11.2002 -
BVerwG 9 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B9B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B9B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 63.02

  • VGH Baden-Württemberg - 27.06.2002 - AZ: VGH 2 S 807/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 803,59 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:
"1. Ist das Entstehen der Beitragspflicht zu öffentlichen Abwasserkanälen grundsätzlich mit der betriebsbereiten Herstellung der Kanäle im Erschließungsgebiet anzunehmen?
2. Entsteht die Beitragspflicht hinsichtlich bebaubarer Grundstücke unabhängig von einer grundstücksbezogenen individuellen Genehmigung bestimmter Entwässerungsanlagen?"
Diese Fragen, die die Beschwerde mit am 17. September 2002 per Telefax und somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch innerhalb der an diesem Tag endenden Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vorgebracht hat, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie betreffen die Entstehung der sachlichen Abwasserbeitragspflicht und somit das irrevisible Landesrecht bzw. das dem Landesrecht zuzuordnende Satzungsrecht, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, "nach baden-württembergischem Recht (stehe) dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks gegenüber dem Eigentümer des an den öffentlichen Kanal angrenzenden Grundstücks das so genannte Notleitungsrecht zu", lässt auch dieser Vortrag Bezüge zum revisiblen (Bundes-)Recht nicht erkennen.
Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit erfüllt der Vortrag bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Dazu gehört, dass ein Verfahrensmangel nicht nur in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, sondern auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde lässt aber bereits nicht erkennen, gegen welche Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtshof verstoßen haben soll, sondern übt in der Art einer Berufungsbegründung allgemeine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind auf dieser Grundlage jedenfalls nicht zu erkennen.
Das gilt zunächst im Hinblick auf die Aufklärung des tatsächlichen Verlaufs der Entwässerungsleitung durch den Verwaltungsgerichtshof. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof den "Hinweis" des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Entwässerungsplan gebe den Verlauf der Entwässerungsleitung nicht zutreffend wieder, nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Würdigung alternativ die Darstellung des Entwässerungsplans und das Vorbringen des Klägers, der Kanal verlaufe lediglich über das Flurstück 2240, nicht über die Flurstücke 2243 und 2232/3, zugrunde gelegt. Dass er dabei hinsichtlich des Entwässerungsplans von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar, weil nach der dortigen Darstellung die Entwässerungsleitung - wie vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt - ersichtlich über das Flurstück 2232/3 verläuft. Die auf dieser Grundlage erfolgte und von der Beschwerde beanstandete rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. Deswegen ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verwaltungsgerichtshof aus der auch aus Sicht der Beschwerde zutreffenden Feststellung einer Eigentümeridentität andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, als sie die Beschwerde für geboten hält. Dasselbe gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei hinsichtlich des Flurstücks 2243 vom Fehlen einer Genehmigung des Abwasserkanals ausgegangen, habe den Beitragsbescheid aber gleichwohl aufrechterhalten. In der Sache selbst ist insoweit zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine derartige Genehmigung auch in der Heranziehung zu einem Beitrag oder zu Benutzungsgebühren liegen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG i.V.m.
§ 5 ZPO.