Beschluss vom 05.10.2011 -
BVerwG 2 B 111.11ECLI:DE:BVerwG:2011:051011B2B111.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2011 - 2 B 111.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:051011B2B111.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 111.11

  • Hessischer VGH - 04.05.2011 - AZ: VGH 1A 35/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 396,24 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2011 mit Schriftsatz - ohne Datum -, hier eingegangen am 27. September 2011, zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.