Beschluss vom 05.10.2011 -
BVerwG 10 B 37.11ECLI:DE:BVerwG:2011:051011B10B37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2011 - 10 B 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:051011B10B37.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 37.11

  • Bayerischer VGH München - 08.08.2011 - AZ: VGH 13a B 10.30362

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.