Beschluss vom 05.10.2010 -
BVerwG 3 C 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:051010B3C29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2010 - 3 C 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:051010B3C29.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 29.10

  • Niedersächsisches OVG - 21.04.2009 - AZ: OVG 10 LB 356/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 145,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmekläger - Beigeladener des Vorprozesses - beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2010 die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 33.09 - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits. Mit Schriftsatz vom 29. September 2010 hat er die Wiederaufnahmeklage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.