Beschluss vom 05.10.2009 -
BVerwG 6 PKH 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:051009B6PKH6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2009 - 6 PKH 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:051009B6PKH6.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 6.09

  • Niedersächsisches OVG - 23.02.2009 - AZ: OVG 2 LB 572/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und der von ihm benannte Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf diese Anforderungen ist der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht darf in dem Verfahren auf Zulassung der Revision nur prüfen, ob einer der genannten Revisionszulassungsgründe durchgreift. Eine Prüfung, ob das Berufungsgericht den Rechtsstreit in der Sache zutreffend entschieden hat, findet in diesem Verfahren nicht statt.

3 Aus dem Vortrag des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.

4 Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besäße, weil sie Fragen des revisiblen Rechts aufwerfen würde, die im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung klärungsbedürftig wären.

5 Der Kläger greift zum einen die Erwägungen an, mit denen das Oberverwaltungsgericht einen formellen Prüfungsmangel im Hinblick auf die Rüge, die Vorbereitungszeit für die Sprachprüfung sei mit fünf Tagen zu kurz bemessen gewesen, verneint hat. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, die nicht auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage führen können. Der Kläger greift zum anderen die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung an und trägt dabei zur Frage der Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und dessen Nachholbarkeit vor. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es eines solchen Verfahrens zur Erfüllung des - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten - Anspruchs des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen der Prüfungsleistungen in Ergänzung zum gerichtlichen Rechtsschutz bedarf. Geklärt ist ferner, dass dieses Verfahren die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertungen voraussetzt und dass ein Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer auch noch während der Anhängigkeit eines - zuvor nach § 94 VwGO ausgesetzten - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar ist (Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334; Beschluss vom 15. September 1994 - BVerwG 6 B 42.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 337). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf weist der vorliegende Fall nicht auf.

6 Es ist auch nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen oder dass ihm ein relevanter Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unterlaufen wäre.

7 Insbesondere ergibt sich aus der Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht in Erwägung gezogen, kein erheblicher Verfahrensfehler in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Denn das Oberverwaltungsgericht hat das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Interesse bejaht. Es hat die Klage für unbegründet erachtet.