Beschluss vom 05.10.2006 -
BVerwG 1 B 126.06ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B1B126.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 1 B 126.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B1B126.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 126.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.05.2006 - AZ: OVG 4 A 417/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2 Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2006 (GA Bl. 72 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr nach Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Senat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen Besonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 22. August 2006, die eine ausreichende Begründung der Berufungsentscheidung nicht ersetzen.

3 Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben können, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.