Beschluss vom 05.10.2005 -
BVerwG 3 B 69.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B69.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - 3 B 69.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051005B3B69.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 69.05

  • VGH Baden-Württemberg - 21.03.2005 - AZ: VGH 4 S 1161/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Gegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49 215,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unzulässig. Der Kläger wirft insofern Fragen zur Auslegung des § 14 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl S. 473, m.sp.Änd.) auf. Diese können aber in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sie Landesrecht betreffen und daher der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht unterliegen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert die Ansicht des Klägers nichts, das Berufungsgericht habe § 14 AbgG Bad.-Württ. in Anlehnung an § 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326, m.sp.Änd.) auslegen müssen. Auch dies betrifft allein die Auslegung des Landesrechts; die Auslegung von Landesrecht wird nicht dadurch zu einer Frage des Bundesrechts, dass sie in Orientierung an entsprechende Vorschriften des Bundesrechts erfolgt.

3 Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind jedenfalls unbegründet. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), noch seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

4 Der Kläger sieht eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, zum einen darin, dass das Berufungsgericht seinen Antrag, Beweis zu erheben durch Vernehmung eines Zeugen, übergangen habe. Der Kläger legt indes nicht dar, was genau er ins Wissen dieses Zeugen gestellt habe und inwiefern dessen Aussage die getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts hätte beeinflussen können. Die Bezugnahme auf fünf verschiedene Schriftsätze sowie die geraffte Zusammenfassung des gesamten Vortrags zur Klagebegründung vermögen eine konkrete Angabe eines entscheidungserheblichen Beweisthemas nicht zu ersetzen.

5 Der Kläger sieht denn auch eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, vor allem darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten auseinander gesetzt habe. Ferner rügt er eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Auch insofern wird indes nicht deutlich, inwiefern eine genauere Befassung mit den vorgelegten Attesten oder die Einholung eines weiteren Gutachtens das Berufungsgericht zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können. Der Kläger beruft sich auf diese Beweismittel vor allem für den Nachweis, dass er einen Gesundheitsschaden erlitten habe, nämlich an Multipler Sklerose leide, und dass dieser Gesundheitsschaden während der Dauer seines Landtagsmandats entstanden sei oder sich doch nennenswert verstärkt habe. Das aber wird vom Berufungsgericht gar nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeschlossen, dass der Gesundheitsschaden die Fähigkeit des Klägers, die vor Übernahme des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit eines Fraktionsassistenten nach Ende des Mandats wieder auszuüben, beeinträchtigt habe. Inwiefern die vom Kläger angeführten Atteste hierzu Aufschluss bieten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Auch das vermisste weitere Sachverständigengutachten sollte nicht diese Frage betreffen.

6 Schließlich hält es der Kläger für eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, dass das Berufungsgericht zwar seine politischen Ämter und Funktionen nach dem Ende des Mandats aufgezählt, dabei aber seinen Vortrag nicht gewürdigt habe, dass er diesen Aufgaben krankheitsbedingt nur sehr eingeschränkt nachgehen könne. Auch insofern fehlt es an jeder Substantiierung. Der Kläger behauptet nicht, dass die Aufzählung des Berufungsgerichts unzutreffend sei. Dann aber lag die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, er müsse zur Wahrnehmung dieser vielerlei Aufgaben auch imstande sein, auf der Hand. Weshalb er all diese Aufgaben übernommen haben sollte, obwohl er sie nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmen könne, hätte angesichts dessen der näheren Darlegung bedurft.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.